Statuten
Hier können Sie die Statuten des Schweizerischen KMU Verbandes einsehen.
Statuten des Schweizerischen KMU Verbandes
mit Sitz in Zug
1. Name und Sitz
Unter dem Namen "Schweizerischer KMU Verband" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug.
2. Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung von schweizerischen KMU, insbesondere mittels Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren, Unterstützung von Publikationen sowie Bereitstellung von Möglichkeiten zur Eigenpräsentation.
Der Verein ist gemeinnützig. Zur Erreichung des Zwecks kann der Verein alles unternehmen, was dem Vereinszweck förderlich sein kann.
3. Mitgliedschaft
Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
5. Austritt und Ausschluss
Der Austritt eines Vereinsmitglieds kann unter Beachtung einer Frist von 30 Tagen schriftlich zuhanden des Vorstandes auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Vor dem Ausschlussentscheid erhält das betroffene Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Rekursmöglichkeit an die Mitgliederversammlung besteht nicht.
6. Mittel
Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen der Jahresrechnung, aus allfälligen Schenkungen und Zuwendungen, Veranstaltungserlösen und Vermächtnissen.
Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrags verpflichtet.
Der Mitgliederbeitrag beträgt:
- CHF 100.- für natürliche Personen und juristische Personen mit bis 10 Beschäftigten
- CHF 150.- für juristische Personen mit 11 bis 50 Beschäftigten
- CHF 220.- für juristische Personen mit mehr als 50 Beschäftigten
Der Vorstand kann den jährlichen Mitgliederbeitrag an neue oder veränderte Verhältnisse anpassen. Die Mitglieder haben keine persönlichen Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
7. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
8. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
9. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
- Festsetzung und Änderung der Statuten
- Auflösung des Vereins
- Déchargeerteilung an den Vorstand
- Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets
10. Urabstimmung
Die Mitglieder können ausserhalb einer Versammlung im Rahmen einer Urabstimmung auf schriftlichem Weg Beschlüsse fassen. Der Vorstand ordnet die Urabstimmung an und bestimmt den Zeitpunkt für die Stimmabgabe.
11. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen. Er wählt seine Mitglieder selbst, konstituiert sich selbst und bezeichnet insbesondere einen Präsidenten. Die Vorstandsmitglieder werden auf ein Jahr gewählt und sind wieder wählbar.
Die vollständigen Statuten mit allen Artikeln (12-19) finden Sie im PDF-Download unten.

